Urteilsbesprechung: Nachbesserungsrecht und Fristansetzung bei Baumängel

Im Urteil vom 5. Februar 2025 setzt sich das Bun-desgericht mit der Fristansetzung zur Ausübung des Nachbesserungsrechts im Anwendungsbe-reich der SIA-Norm 118 auseinander (Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2024).
Nachbesserungsrecht Baumängel Fristansetzung SIA Norm 118 Anwalt Luzern

Die Besteller A und B schlossen mit dem Unternehmer C einen Werkvertrag über den Bau einer Betonmauer. Des Weiteren erklärten die Parteien im Werkvertrag die SIA-Norm 118 für anwendbar.

Im April 2016 begann der Unternehmer mit den Arbeiten. Während der Ausführung traten Mängel an der Mauer auf. Die Besteller forderten den Unternehmer in der Folge zur Behebung der Mängel auf. Am 10. Juni 2016 fand zwischen den Parteien eine Koordinationssitzung statt. Im Protokoll wurde namentlich festgehalten, dass die Besteller Unterschiede im Beton zwischen der ersten und zweiten Betonieretappe (M4) festgestellt haben und die Qualität des Betons nicht den vertraglichen Vorgaben entspreche.

Am 2. August 2016 hätte die Übergabe des bestellten Werks erfolgen sollen. Anlässlich dieses Termins wiesen die Besteller den Unternehmer erneut auf die bestehenden Mängel hin und untersagten ihm weitere Arbeiten auf der Baustelle auszuführen. Gleichzeitig kündigten die Besteller an, die Mängelbeseitigung und Instandsetzung der Mauer durch einen Drittunternehmer ausführen zu lassen.

Das Bundesgericht setzte sich in der Folge im Urteil mit der Frage auseinander, ob die Besteller gemäss SIA-Norm 118 die Prioritätenordnung (Vorrang der Nachbesserung) eingehalten haben, und ob dem Unternehmer auch eine Frist zur Nachbesserung der Mängel hätte angesetzt werden müssen.

Das Bundesgericht rief in diesem Zusammenhang in Erinnerung, dass gemäss Art. 169 Abs. 1 SIA-Norm 118 der Besteller bei Mängeln am Bauwerk dem Unternehmer zuerst eine Frist zur Behebung der Baummängel anzusetzen hat, bevor er seine weiteren Mängelrechte geltend machen kann.

In Bezug auf den konkreten Sachverhalt hielt das Bundesgericht fest, dass der Unternehmer aufgrund der wiederholten Beanstandungen vor der Werkübergabe hätte reagieren und ein vertragskonformes Werk hätte liefern müssen, zumal er für eine Nachbesserung genügend Zeit gehabt hätte. Dem Unternehmer seien zwei Monate zur Verfügung gestanden, um die Mängel zu beheben. Der Unternehmer hätte jedoch nichts unternommen und auch nicht erklärt, was ihn daran gehindert hätte, auf die Beanstandungen der Besteller einzugehen. In erster und zweiter Instanz bestritt der Unternehmer sodann weiterhin, dass er eine glatte Sichtbetonmauer liefern musste. Da der Unternehmer weiterhin den Inhalt seiner vertraglichen Verpflichtungen bestritt, ist offensichtlich, dass auch die Setzung einer Nachbesserungsfrist ihn nicht dazu veranlasst hätte, ein vertragskonformes Werk zu liefern. Entsprechend sei unter diesen Umständen keine Fristansetzung erforderlich gewesen.

Dass dem Unternehmer bei Baumängeln in Anwendung der SIA-Norm 118 keine formelle Frist zur Nachbesserung anzusetzen ist, stellt die absolute Ausnahme dar. Der Besteller ist jedenfalls gut beraten, wenn er dem Unternehmer, insbesondere in Anwendung der SIA-Norm 118 stets eine angemessene Nachbesserungsfrist ansetzt. Andernfalls läuft er die Gefahr, dass er seine Mängelrechte verwirkt, wenn er dem Unternehmer das Recht zur Nachbesserung vereitelt.


Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. Hier geht es zur Datenschutzerklärung.

Einverstanden