Urteilsbesprechung: Formvorschriften Testament

Mit seinem Urteil vom 19. Juli 2023 hält das Bundesgericht an den strengen Formvorschriften bei einem Testament fest (Urteil des Bundesgerichts 5A_133/2023).
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Das Bundesgericht unterstreicht in einem kürzlich ergangenen Urteil erneut die Bedeutsamkeit der gesetzlichen Formvorschriften im Erbrecht und verdeutlicht dabei die Herausforderungen, denen Personen gegenüberstehen, wenn sie rechtsgültig über ihren Nachlass verfügen wollen.

Wer eigenständig – ohne die Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars – über seinen Nachlass verfügen will, muss seinen letzten Willen in einem Testament vom Anfang bis zum Ende handschriftlich niederschreiben. Das Testament muss zudem datiert und unterzeichnet werden (vgl. Art. 505 ZGB). Ein Testament, das diesen Kriterien nicht gerecht wird, ist grundsätzlich ungültig.

Das Bundesgericht ging in seinem Urteil der Frage auf den Grund, wie es sich verhält, wenn die Unterschrift der Erblasserin nicht direkt auf dem Testament angebracht wurde, sondern lediglich auf dem Umschlag, mit welchem sie das Testament dem Teilungsamt persönlich zur Hinterlegung überreichte. Dabei prüfte das Bundesgericht zunächst, ob die einleitende Selbstbenennung der Erblasserin in einem Testament bereits für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen genügt (z.B. «Ich, Katharina Meier, geb. am 1.1.1953, in Luzern, verfüge hiermit über meinen Nachlass»). In einem nächsten Schritt hat das Bundesgericht untersucht, ob die Unterschrift auf dem Umschlag den gesetzlichen Formvorschriften zu genügen vermag.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht einmal mehr in Erinnerung gerufen, dass die Unterschrift als Formvorschrift der eigenhändigen letztwilligen Verfügung das äussere Zeichen ist, mit welchem die Erblasserin gegenüber Dritten kundgibt, dass ihrem Willen eine rechtliche Bedeutung zukommen soll und dass der Inhalt der Urkunde ihren letzten Willen wiedergibt. Die Unterschrift dokumentiere – so das Bundesgericht – daher zweierlei: Erstens die Identität der Erblasserin und zweitens die Vollendung der Verfügung und ihre Inkraftsetzung auf den Tod der Erblasserin hin.

Das Bundesgericht kam infolgedessen zum Schluss, dass weder die einleitende Selbstbenennung in einem Testament noch die Aufschrift des Namens auf dem Couvert die gesetzlichen Formvorschriften zu erfüllen vermag. Entsprechend schützte das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil, welches das fragliche Testament für formungültig erklärt.

Dieses Urteil ist wohl nicht im Sinne der verstorbenen Frau ausgefallen, da sie mit dem Testament von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und eine Cousine begünstigen wollte. Der Fall zeigt aber eindrücklich auf, dass die erbrechtlichen Formvorschriften strikt sind und eine Verletzung derselben weitreichende Konsequenzen haben kann. Im konkreten Fall hätte die verstorbene Frau ihr Testament durch eine Notarin oder einen Notar überprüfen lassen können. Bei erbrechtlichen Fragestellungen beraten wir Sie gerne und stehen Ihnen für die Überprüfung oder Redaktion von letztwilligen Verfügungen zur Verfügung.

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