Gesetzesänderungsprojekt: Baumängel
A. «Jederzeitige» Mängelrüge
Gemäss geltender Rechtslage müssen Baumängel «sofort», d.h. innert weniger Tage gegenüber dem Vertragspartner gemeldet werden. Wird eine rechtzeitige Mängelrüge unterlassen, verwirken die Mängelrechte.
Mit der Änderung des Obligationenrechts sollen künftig Mängel innerhalb der Verjährungsfrist jederzeit gerügt werden können. Die jeder-zeitige Mängelrüge soll sowohl für offene Mängel, welche bei der Abnahme feststellbar sind, als auch für verdeckte Baumängel gelten. Mit der unbefristeten Möglichkeit will der Nationalrat weiter gehen als der Bundesrat, der eine Frist von 60 Tagen vorgeschlagen hatte.
Der Bauherr bzw. die Käuferin sollen jedoch den Schaden tragen müssen, welcher bei sofortiger Anzeige der Mängel hätte vermieden werden können. Dies soll dazu veranlassen, dass auch künftig dem Vertragspartner allfällige Mängel möglichst frühzeitig gemeldet werden.
B. Nachbesserungsrecht
Das Nachbesserungsrecht für Baumängel soll künftig nicht mehr ausgeschlossen werden dürfen. Diese Regel soll für Werk- und Grundstückkaufverträge gleichermassen gelten. Dadurch soll den weit verbreiteten vertraglichen Klauseln, welche vorsehen, dass jegliche Haftung von Verkäuferinnen und Verkäufern oder Generalunternehmen für Mängel zum Nachteil von privaten Käuferinnen und Käufern ausgeschlossen ist, der Riegel geschoben werden.
C. Verlängerung der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist bei einem Grundstückskauf und beim Bau einer Immobilie soll von heute fünf auf neu zehn Jahre angehoben werden.
D. Fazit
Mit der Gesetzesvorlage soll die Situation der Bauherrschaft und damit insbesondere der Haus- und Stockwerkeigentümer:innen verbessert werden. Von immanenter Bedeutung ist indes auch die Ausgestaltung von Bauwerks- und Grundstückkaufverträgen. Durch konzise und schlüssige Regelungen lassen sich die Risiken von späteren Unstimmigkeiten vermindern. Alsdann ist es von zentraler Bedeutung, dass beim Auftreten von Mängeln möglichst frühzeitig gehandelt und fachkundiger Rat beigezogen wird. Wir stehen Ihnen als ausgewiesene Experten (Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht) sowohl bei der vertraglichen Ausgestaltung von Verträgen als auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit Baumängeln sowie weiteren baurechtlichen Themen, insbesondere Baueinsprachen, Bauhandwerkerpfandrechten etc., jederzeit gerne beratend zur Seite.